Am Freitagabend hat das Land
Rheinland-Pfalz die 15. Corona Bekämpfungsverordnung (15. CoBeLVO)
veröffentlicht, die heute, am Montag, 11. Januar 2021, in Kraft getreten ist. Sie
gilt bis zum Ablauf des 31. Januar 2021. Weiterhin verlängert der Rhein-Pfalz-Kreis
seine Allgemeinverfügung - basierend auf der neuen 15. CoBeLVO.
„Die Inzidenzzahl im
Rhein-Pfalz-Kreis sinkt zurzeit, ist jedoch noch lange nicht auf einem Level,
das uns beruhigen könnte. Die einschränkenden Maßnahmen zeigen jedoch Wirkung,
so dass wir in Absprache mit den umliegenden Städten Ludwigshafen, Frankenthal
und Speyer eine weitere Allgemeinverfügung erlassen, um die Verbreitung des
Coronavirus weiter einzudämmen. Die kommenden Wochen werden für uns alle sicher
noch einmal hart, aber die im Januar gestarteten Impfungen geben uns alle große
Hoffnung auf Verbesserung der Lage. Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger des
Rhein-Pfalz-Kreises weiterhin durchzuhalten und nicht nachzulassen. Wir müssen
alles tun, damit wir gesund bleiben“, betont Landrat Clemens Körner.
Die Verlängerung des Lockdowns
bedeutet, dass alle derzeit geschlossenen Geschäfte und Einrichtungen weiterhin
bis mindestens 31. Januar 2021 geschlossen bleiben müssen.
Außerdem treten durch
die neue Landesverordnung strengere
Kontaktbeschränkungen in Kraft. Demnach sind Zusammenkünfte nur noch im Kreise
der Angehörigen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person erlaubt.
Kinder bis einschließlich sechs Jahren sind von der Regelung ausgenommen.
Weiterhin entfällt die
Präsenzpflicht an Schulen für den ganzen Monat Januar. Neben einer Notbetreuung
wird in diesem Zeitraum Fernunterricht angeboten. Abiturprüfungen und sonstige
nicht aufschiebbare Prüfungen finden jedoch statt.
Der angekündigte Bewegungsradius
von maximal 15 Kilometern um den eigenen Wohnort in Städten und Kreisen mit
einer Inzidenz von über 200, wurde nicht als automatisch in Kraft tretende
Einschränkung in die Landesverordnung aufgenommen. Er kann aber nach Abstimmung
mit dem Land von einzelnen Gebietskörperschaften erlassen werden, sofern dies erforderlich
erscheint. Der Rhein-Pfalz-Kreis sieht derzeit davon ab und ist inzwischen
mit einer Inzidenz von 154,5 auch unter den ausschlaggebenden Wert
gefallen.
Die Allgemeinverfügung des Rhein-Pfalz-Kreises wird in ihrer
bisherigen Form verlängert und gilt ebenso bis zum 31. Januar 2021. Das
bedeutet, dass die Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 und 5 Uhr weiterhin
gelten. Davon ausgenommen sind
- die Ausübung beruflicher
Tätigkeiten,
- Handlungen, die zur Abwendung einer
unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind,
- die Inanspruchnahme akut
notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
- der Besuch bei Lebenspartnern,
Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen)
und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten
Bereich,
- die Begleitung von
unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung
Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen sowie
- Handlungen zur Versorgung von
Tieren einschließlich Ausführen (eine Person).
Auch die Verkaufsstätten (inklusive Gastronomie) müssen spätestens
ab 21 Uhr geschlossen sein. Alkoholkonsum in
der Öffentlichkeit ist weiterhin verboten. Öffentliche und private Sportstätten
bleiben geschlossen.
Des Weiteren bleiben die Beschränkungen beim Besuch von Alters- und
Pflegeeinrichtungen bestehen. Demnach sind Besuche nur für eine Person für eine
Stunde pro Tag und nur mit Maske gestattet. Sterbebegleitungen
sind von dieser Regelung ausgenommen