Kreis erlässt Allgemeinverfügung zur Bienenseuche Amerikanische Faulbrut

Im Landkreis Bad Dürkheim ist die Amerikanische Faulbrut (AFB), eine Bienenseuche, ausgebrochen. Da einige der betroffenen Bienenstöcke im Bereich der Kreisgrenze aufgestellt waren, reichen die Auswirkungen bis in den Rhein-Pfalz-Kreis hinein. Die Kreisverwaltung in Ludwigshafen hat daher – ebenso wie die Verwaltung in Bad Dürkheim – eine Allgemeinverfügung mit einer Sperrzone rund um Rödersheim-Gronau erlassen.

Die Amerikanische Faulbrut ist eine bakterielle Erkrankung und befällt ausschließlich Honigbienen. Für den Menschen ist sie ungefährlich. Auch vom Verzehr des Honigs geht keine Gefahr für den Menschen aus. 

Den Ausbruch hat das Labor des in Mayen sitzenden Fachzentrums Bienen und Imkerei des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum am Donnerstag, 17. Juli, bestätigt. Die Kreisverwaltung in Bad Dürkheim hat daraufhin eine Allgemeinverfügung erlassen und drei Sperrzonen eingerichtet. Diese umfassen ein bis drei Kilometer um Standorte der betroffenen Bienenvölker eines Imkers, der im Landkreis Bad Dürkheim nach und nach 263 Bienenstöcke aufgestellt hatte. 

Da der Imker die Bienenstöcke zwischenzeitlich auch auf einem Grundstück jenseits der Kreisgrenze aufgestellt hatte, reicht eine Sperrzone in den angrenzenden Rhein-Pfalz-Kreis hinein. Betroffen ist die Ortslage Rödersheim-Gronau, die Gebiete nördlich davon bis zur Kreisgrenze, die Gebiete südlich davon bis zu Hochdorf-Assenheim sowie ein kleines nordwestliches Feldgebiet von Hochdorf-Assenheim. Das wiederum machte es notwendig, dass auch der Rhein-Pfalz-Kreis eine Allgemeinverfügung erlässt, in der dieses Gebiet genau beschrieben und als Sperrzone festgehalten wird. 

Innerhalb der Sperrzone gilt unter anderem Folgendes:

  • Sofern nicht bereits geschehen, müssen alle Besitzer von Bienenvölkern im Sperrgebiet die Bienenvölker unter Angabe der Anzahl der Völker und des Standortes (Koordinaten oder passendes Kartenmaterial) der Bienenbestände unverzüglich beim Veterinäramt des Rhein-Pfalz-Kreises, Dörrhorststraße 36 in 67059 Ludwigshafen (E-Mail: veterinaeramt@rheinpfalzkreis.de) anzeigen.
  • Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk müssen unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich untersucht werden; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
  • Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  • Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Dies gilt nicht für:
    • Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und
    • Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
    • Honig zum menschlichen Verzehr darf in bienendichten Räumen gewonnen werden.
  • Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
  • Leere Bienenbehausungen müssen bienendicht verschlossen werden.

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