Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.

    Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim
  • Zuständige Stelle

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    Zuständig für die Erteilung des Handwerkerparkausweises ist das Bürgerbüro.

  • Voraussetzungen

    Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

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    Die eingesetzten Fahrzeuge dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten und müssen als Werkstattwagen (verlängerte Werkbank) bzw. für Material- und Werkzeugtransporte genutzt werden. Z.B. Kombi, Kastenwagen oder Transporter.


  • Welche Unterlagen werden benötigt?

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    • Bilder(Vorder-/Rückseite) der Handwerkskarte oder Kopie der Gewerbeanmeldung
    • Bilder der Kfz-Scheine
    • Fotos der Fahrzeuge mit geöffnetem Kofferraum und sichtbaren Kfz-Zeichen
  • Welche Fristen muss ich beachten?

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    Es gibt keine Antragsfrist. Die Ausnahmegenehmigung gilt immer 1 Jahr.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

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An wen muss ich mich wenden?

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Zuständig für die Erteilung des Handwerkerparkausweises ist das Bürgerbüro.

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